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Änderung § 2 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 01.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Vergütung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des neunten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

(Text neue Fassung)

(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

- Nummer 1 12,78 Euro,

- Nummer 2 25,56 Euro.

vorherige Änderung

(2) Vom Beginn des zehnten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1



(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

- Nummer 1 17,90 Euro,

- Nummer 2 35,79 Euro.