§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Vergütung | |
(Text alte Fassung) (1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des neunten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 | (Text neue Fassung) (1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 |
- Nummer 1 12,78 Euro, - Nummer 2 25,56 Euro. | |
(2) Vom Beginn des zehnten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 | (2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 |
- Nummer 1 17,90 Euro, - Nummer 2 35,79 Euro. |