Änderung § 3 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 01.01.2011

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausschluß des Anspruchs


Die Vergütung wird nicht gewährt

1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienstantritt,

2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,

4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

(Text alte Fassung)

5. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gem. Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und

6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.

(Text neue Fassung)

5. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss nach Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes,

6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen und

7. neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung.





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