Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 DVO-JuSchG vom 29.11.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV am 29. November 2022 und Änderungshistorie der DVO-JuSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 14 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesprüfstelle hat vor Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugendgefährdender Medien die Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz einzuholen (§ 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes), es sei denn, dass diese hierüber bereits entschieden (§ 18 Abs. 8 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes) und die Bundesprüfstelle benachrichtigt hat. 2 Soweit diese Stellungnahme nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung vorliegt, kann die Bundesprüfstelle ohne diese Stellungnahme entscheiden.

(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundesprüfstelle von der Kommission für Jugendmedienschutz eine Übersicht über die anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle ein.

(3) Zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit informiert die Bundesprüfstelle die Kommission für Jugendmedienschutz neben ihren Entscheidungen über die Listenaufnahme von Telemedien auch über damit zusammenhängende relevante Fragen und Ereignisse.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nur dann keine Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn diese hierüber bereits entschieden und die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien benachrichtigt hat.

(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz von der Kommission für Jugendmedienschutz eine Übersicht über die anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen ein.

(3) Zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit informiert die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Kommission für Jugendmedienschutz neben Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Listenaufnahme von Telemedien auch über damit zusammenhängende relevante Fragen und Ereignisse.