In Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren für ein in Artikel 1 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 71 S. 8) genanntes Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist. Dies gilt nicht für Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.