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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

Verordnung über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (Qualitätsnormenverordnung Blumen - BlumQNormV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.1971 BGBl. I S. 1815; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.02.1972; FNA: 7849-2-2-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Handelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Handelsklassengesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:


§ 1 Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere



In Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren für ein in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 71 S. 8) genanntes Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist. Dies gilt nicht für Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.


§ 2 (aufgehoben)





§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

1.
der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 und dieser Verordnung beim Verbringen der in der genannten EWG-Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,

2.
der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 71 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 und dieser Verordnung beim Verbringen der in den genannten EWG-Verordnungen aufgeführten Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,

wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,

a)
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf feilhält, anbietet, verkauft oder liefert oder

b)
in dritte Länder ausführt,

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,

a)
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet oder verkauft,

b)
aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder in dritte Länder ausführt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.


§ 5 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten



Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.