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§ 1 - BSI-Zertifizierungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 07.07.1992 BGBl. I S. 1230; aufgehoben durch § 23 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 15.07.1992; FNA: 200-4-1 Behördenaufbau
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§ 1 Antrag



(1) Die Erteilung eines Sicherheitszertifikats für informationstechnische Produkte (Systeme oder Komponenten) durch das Bundesamt erfolgt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers. Der Antrag muß enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers, Datum,

2.
Angaben über die nach § 3 anzuwendenden Sicherheitskriterien und die angestrebte Bewertungsstufe,

3.
die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Produkts,

4.
Angaben über Hersteller und Lizenzgeber des zu zertifizierenden Produkts,

5.
Darstellung des Entwicklungs- und Fertigungsstandes und

6.
gegebenenfalls Angaben über Prüfungen und Bewertungen durch andere Prüfstellen.

(2) Das Bundesamt bestimmt nach Erörterung mit dem Antragsteller gegebenenfalls unter Einbeziehung sachverständiger Stellen, welche Unterlagen für die Prüfung, Bewertung und Zertifizierung vorzulegen sind, legt einen vorläufigen Zeitplan fest und ermittelt die voraussichtlichen Kosten. Soweit erforderlich, kann es Unterlagen nachfordern.



 

Zitierungen von § 1 BSIZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSIZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSIZertV Mitwirkungspflichten des Antragstellers
... Produkt, die für dessen Betrieb notwendigen Einrichtungen und Rechte sowie die nach § 1 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für die Dauer des Verfahrens hat er ...
§ 6 BSIZertV Verwahrung der Unterlagen und Rückgabe des Produkts
... das Sicherheitszertifikat erteilt, so sind je eine Ausfertigung der nach § 1 eingereichten Unterlagen, der Prüfbericht einschließlich der Dokumentation des ...