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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2014 aufgehoben
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§ 3 - BSI-Zertifizierungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 07.07.1992 BGBl. I S. 1230; aufgehoben durch § 23 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 15.07.1992; FNA: 200-4-1 Behördenaufbau
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§ 3 Sicherheitskriterien



Der Bundesminister des Innern macht die vom Bundesamt festgelegten Sicherheitskriterien im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, es sei denn, daß dadurch die Sicherheit bestimmter Produktkategorien beeinträchtigt wird oder die Sicherheitskriterien als Verschlußsache eingestuft sind. Das Bundesamt gibt nicht bekanntgemachte Sicherheitskriterien Herstellern, Vertreibern und sachverständigen Stellen bekannt, wenn diese gegenüber dem Bundesamt ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung notwendiger Sicherheitsvorkehrungen nachweisen.



 

Zitierungen von § 3 BSIZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BSIZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BSIZertV Antrag
... Anschrift des Antragstellers, Datum, 2. Angaben über die nach § 3 anzuwendenden Sicherheitskriterien und die angestrebte Bewertungsstufe, 3.  ...