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§ 4 - BSI-Zertifizierungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 07.07.1992 BGBl. I S. 1230; aufgehoben durch § 23 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 15.07.1992; FNA: 200-4-1 Behördenaufbau
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§ 4 Sicherheitszertifikat



(1) Ein Sicherheitszertifikat ist zu erteilen, wenn

1.
die durchgeführte Prüfung und Bewertung ergibt, daß das geprüfte Produkt der beantragten oder einer niedrigeren Bewertungsstufe entspricht,

2.
die Prüfung und Bewertung auf der Grundlage vom Bundesamt festgelegter oder allgemein anerkannter Sicherheitskriterien erfolgte und

3.
dem Bundesamt die Erklärung des Bundesministers des Innern vorliegt, daß überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes der Erteilung nicht entgegenstehen.

(2) Ein Sicherheitszertifikat muß folgende Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung, Beschreibung und Hersteller des geprüften Produkts,

2.
Liste der zum geprüften Produkt gehörenden Anwenderdokumentation,

3.
Prüfgrundlagen, soweit sie bekannt gemacht sind,

4.
Prüfstelle, deren Prüfung und Bewertung der Zertifizierung zugrunde gelegt wurde,

5.
Beschreibung der Sicherheitsfunktionen,

6.
erreichte Bewertungsstufe,

7.
etwaige Auflagen und Beschränkungen des Gültigkeitsumfangs und

8.
Ausstellungsort und -datum der Zertifizierung.

Ein Zertifizierungsbericht ist beizufügen.

(3) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich eine Liste der Produkte mit gültigem Sicherheitszertifikat. Eine Aufnahme des zertifizierten Produkts in die Liste und eine Weitergabe des Sicherheitszertifikats an Dritte erfolgt nur mit Einwilligung des Antragstellers.