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§ 9 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 9 Durchführung der Vollversammlung



(1) 1In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. 2Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.

(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.

 
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Zitierungen von § 9 LwAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LwAnpG Vorbereitung der Vollversammlung
... sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. ...
§ 18 LwAnpG Anzuwendende Vorschriften
... den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 und 9 entsprechend ...
§ 27 LwAnpG Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung
... zu erteilen. (4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt § 9  ...