(1)
1In der Vollversammlung sind die in §
8 bezeichneten Unterlagen auszulegen.
2Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.
(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß §
6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß §
12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.