(1) 1Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. 2Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.
(2) §§
7 und
8 gelten entsprechend.
§ 65 LwAnpG Zuständigkeit; Rechtsmittel (vom 01.08.2013) ... Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15 , 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, ... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15 , 25, 39, 41 und 48 sowie des § 52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten ...