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§ 4 - Arzneimittel-Sachverständigenverordnung (AMSachvV)

V. v. 02.01.1978 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 2121-51-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4



1Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.