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§ 5 - Arzneimittel-Sachverständigenverordnung (AMSachvV)

V. v. 02.01.1978 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 2121-51-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5



(1) 1Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

(3) 1Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. 2Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.





 

Frühere Fassungen von § 5 AMSachvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2022Artikel 5 Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
vom 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 53 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 20.04.2013Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
vom 10.04.2013 BGBl. I S. 811
aktuellvor 20.04.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AMSachvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AMSachvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMSachvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 HomTAMRegVEV Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
... geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli 2022." 4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des Bundesministeriums für Ernährung und ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 811
Artikel 1 4. AMSachvVÄndV
... durch" das Wort „schriftliche" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurde." 6. Die Anlage wird ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 53 10. ZustAnpV Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
...  In § 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 3 Satz 1 der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. ...