§ 6 - Arzneimittel-Sachverständigenverordnung (AMSachvV)

V. v. 02.01.1978 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 2121-51-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht V. v. 6. Juli 2022 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 19. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 6 AMSachvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2022Artikel 5 Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
vom 06.07.2022 BGBl. I S. 1102

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 AMSachvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AMSachvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMSachvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 HomTAMRegVEV Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
... des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 8 wird § ... gestrichen. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 8 wird § 6 ...


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