Änderung § 1 AMSachvV vom 19.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AMSachvV, alle Änderungen durch Artikel 5 HomTAMRegVEV am 19. Juli 2022 und Änderungshistorie der AMSachvV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung

1. (aufgehoben)

2. nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und

3. nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflicht

vorherige Änderung

an. 2 Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.



an.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed