Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 AMSachvV vom 19.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AMSachvV, alle Änderungen durch Artikel 5 HomTAMRegVEV am 19. Juli 2022 und Änderungshistorie der AMSachvV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
§ 2 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) (aufgehoben)

(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin,

(Text neue Fassung)

1. zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,

2. ein Hochschullehrer der Pharmazie,

3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

4. ein Arzt für Allgemeinmedizin,

5. ein Zahnarzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. ein Tierarzt,

7. ein
Heilpraktiker,

8.
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie,

9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,

10.
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

11.
zwei Vertreter der Apothekerschaft,

12.
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

13.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und

14.
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.



6. ein Heilpraktiker,

7.
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie,

8.
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

9.
zwei Vertreter der Apothekerschaft,

10.
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

11.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und

12.
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an

1. als stimmberechtigte Mitglieder

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,



a) ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,

b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,



c) ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,

d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,

e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,

f) ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,

vorherige Änderung nächste Änderung

g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft,

h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der Tierärzte
und

i)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie



g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und

h)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie

2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder

a) ein Facharzt für Allgemeinmedizin,

b) ein Facharzt für Innere Medizin,

c) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

d) ein Zahnarzt,

vorherige Änderung

e) ein Tierarzt,

f) ein Heilpraktiker,

g) ein
Vertreter der Apothekerschaft,

h)
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie und

i) ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen
Industrie.



e) ein Heilpraktiker,

f) ein Vertreter der Apothekerschaft und

g)
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.

(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.



(heute geltende Fassung)