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Änderung § 6 AMSachvV vom 19.07.2022

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§ 6 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
§ 6 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Anlage zu der Verordnung in der Fassung vom 19. April 2013 ist für den jeweiligen Ausschuss so lange weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurde.



 
(heute geltende Fassung)