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Änderung § 5 AMSachvV vom 19.07.2022

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§ 5 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
§ 5 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) 1 Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bedarf. 2 Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. 2 Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.

(heute geltende Fassung)