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Änderung § 3 AMSachvV vom 20.04.2013

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§ 3 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2013 geltenden Fassung
§ 3 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 811

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.

(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(Text alte Fassung)

(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.

(Text neue Fassung)

(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.

(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.