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Synopse aller Änderungen der AMSachvV am 20.04.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. April 2013 durch Artikel 1 der 4. AMSachvVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMSachvV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2013 geltenden Fassung
AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 811

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Arzneimittel-Sachverständigenverordnung - AMSachvV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Geschäftsordnung der Ausschüsse für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht


Anlage (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dem Ausschuß für Standardzulassungen gehören an

-
drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin

-
zwei Hochschullehrer der Pharmazie

-
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft

-
ein Vertreter der Krankenhausapotheker

-
ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft

-
ein Arzt für Allgemeinmedizin

-
ein Zahnarzt

-
ein Tierarzt

-
ein Heilpraktiker

-
drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon einer für die veterinärpharmazeutische Industrie

-
ein Vertreter der Apothekerschaft

-
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller

-
ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken

-
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher

-
ein Vertreter der Gewerkschaften

-
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(2) Dem Ausschuß für Apothekenpflicht gehören an

-
drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin

-
ein Hochschullehrer der Pharmazie

-
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft

-
ein Arzt für Allgemeinmedizin

-
ein Zahnarzt

-
ein Tierarzt

-
ein Heilpraktiker

-
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie

-
zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie

-
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller

-
zwei Vertreter der Apothekerschaft

-
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken

-
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher

-
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3) Dem Ausschuß für Verschreibungspflicht gehören an

- drei
Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin

-
ein Hochschullehrer der Medizinischen Statistik oder Epidemiologie

-
ein Hochschullehrer der Pharmazie

-
ein Arzt für Allgemeinmedizin

-
ein Facharzt für innere Medizin

-
ein Facharzt für Kinderkrankheiten

-
ein Zahnarzt

-
ein Tierarzt

-
ein Heilpraktiker

-
ein Vertreter der Apothekerschaft

-
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie

-
ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie.



(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen gehören an

1.
drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,

2.
zwei Hochschullehrer der Pharmazie,

3.
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

4.
ein Vertreter der Krankenhausapotheker,

5.
ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft,

6.
ein Arzt für Allgemeinmedizin,

7.
ein Zahnarzt,

8.
ein Tierarzt,

9.
ein Heilpraktiker,

10.
drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,

11.
ein Vertreter der Apothekerschaft,

12.
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

13.
ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

14.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher,

15.
ein Vertreter der Gewerkschaften und

16.
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an

1.
drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin,

2.
ein Hochschullehrer der Pharmazie,

3.
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

4.
ein Arzt für Allgemeinmedizin,

5.
ein Zahnarzt,

6.
ein Tierarzt,

7.
ein Heilpraktiker,

8.
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie,

9.
zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,

10.
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

11.
zwei Vertreter der Apothekerschaft,

12.
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

13.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und

14.
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an

1. als stimmberechtigte Mitglieder

a) zwei
Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,

b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon
ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,

c) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,

d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,

e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,

f) ein Hochschullehrer
der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,

g)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft,

h)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der Tierärzte und

i) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie

2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder

a) ein Facharzt
für Allgemeinmedizin,

b)
ein Facharzt für Innere Medizin,

c)
ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

d)
ein Zahnarzt,

e)
ein Tierarzt,

f)
ein Heilpraktiker,

g)
ein Vertreter der Apothekerschaft,

h)
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie und

i)
ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie.

(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.



§ 3


(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.

(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.



(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.

(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Direktor und Professor des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.



(1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bedarf. Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Ausschüsse verfahren nach der Geschäftsordnung, die der Verordnung als Anlage beigefügt ist.



Die Anlage zu der Verordnung in der Fassung vom 19. April 2013 ist für den jeweiligen Ausschuss so lange weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurde.

§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin.



(aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Geschäftsordnung der Ausschüsse für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 1

(1) Die Ausschüsse treten auf Einladung durch den Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen. Die Tagesordnung soll den Mitgliedern und ihren Stellvertretern vier Wochen vor der Sitzung zugehen.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.


§ 2

(1) Die Ausschüsse beschließen über Empfehlungen an das Bundesministerium durch Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können in dringenden Fällen auch in schriftlicher Umfrage gefaßt werden. Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt im Falle des Satzes 1 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle der Verhinderung ihre Stellvertreter.


§ 3

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt zu jeder Sachfrage in der Regel eine Stellungnahme als Grundlage für die medizinischen und pharmazeutischen Aspekte der Beschlußfassung vor.

(2) Die Ausarbeitung nach Absatz 1 soll den Mitgliedern und ihren Stellvertretern zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.

(3) In dringenden Fällen können die Ausschüsse auch auf Grund einer erst zur Sitzung vorgelegten Ausarbeitung beschließen.

(4) Im Falle einer schriftlichen Anhörung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird ein Beschlußvorschlag mit Begründung zugeleitet.


§ 4

Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Ausschußmitglieder Sachverständige zu bestimmten Fragestellungen hinzuziehen.


§ 5

(1) Die Geschäftsstelle fertigt ein Ergebnisprotokoll über jede Sitzung und übersendet es an die Mitglieder und ihre Stellvertreter.

(2) Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist den Mitgliedern und ihren Stellvertretern das Ergebnis mitzuteilen.