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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben

§ 7 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)

V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 7 Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigung



(1) Die nach § 1 genehmigte Stelle hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen festgestellt werden kann. Das Luftfahrt-Bundesamt kann den Umfang der Prüfaufzeichnungen festlegen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren. Das Luftfahrt-Bundesamt kann bestimmen, welche Teile der Prüfaufzeichnungen in die Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu übernehmen sind.

(2) Die Bescheinigung der Instandhaltungsprüfung, der angeordneten Instandhaltung sowie der Nachprüfungen wird in Form und Inhalt vom Luftfahrt-Bundesamt vorgegeben und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht.



 

Zitierungen von § 7 1. DV LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 1. DV LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DV LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 1. DV LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet, 4. entgegen § 7 Prüfaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ...