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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben

§ 8 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)

V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 8 Festlegung der Stelle bei einer angeordneten Instandhaltung und angeordneten Nachprüfung



Das Luftfahrt-Bundesamt legt bei angeordneten Instandhaltungen und angeordneten Nachprüfungen die durchführende Stelle unter Berücksichtigung der benötigten Prüfeinrichtungen und des Schwierigkeitsgrads der Prüfung fest.