Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben
§ 8 Festlegung der Stelle bei einer angeordneten Instandhaltung und angeordneten Nachprüfung
Das Luftfahrt-Bundesamt legt bei angeordneten Instandhaltungen und angeordneten Nachprüfungen die durchführende Stelle unter Berücksichtigung der benötigten Prüfeinrichtungen und des Schwierigkeitsgrads der Prüfung fest.
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