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§ 4 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 4 Gestaltung von Laufbahnen



(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

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Zitierungen von § 4 PolBTLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PolBTLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBTLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PolBTLV Anstellung
... sowie volljährigen Kinder. (5) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 4 Abs. 2) der Laufbahn ...