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§ 8 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 8 Probezeit



(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den Laufbahnverordnungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Gewährung des Urlaubs von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festgestellt worden ist; es ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Bundesministerium des Innern bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen; sie können, soweit es sich um Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, soweit es sich um Beamtinnen und Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.



 

Zitierungen von § 8 PolBTLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PolBTLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBTLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PolBTLV Beförderung (vom 14.02.2009)
... Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit (§ 8 ) mit Ausnahme einer Beförderung nach § 9 Abs. 3 Satz 7 und 2. vor Ablauf ... gilt 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2,  ... Urlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2, 3. die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz ... 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 8 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird in den Fällen der Nummer 3 ...