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§ 7 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 7 Erwerb der Befähigung



(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 12 im Wege des Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in dieser Vorschrift genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, durch Anerkennung der Befähigung nach § 14 oder als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte durch Ausbildung und Prüfung nach den §§ 16 und 17.

(2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt werden (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes).

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt, wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung abgesehen werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 7 PolBTLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.