(1) In die Laufbahnen des mittleren, gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können Beamtinnen und Beamte oder frühere Beamtinnen und Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugsdienst die Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungsgruppe der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes oder der Länder erfüllen oder die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat "zur Anstellung (z. A.)" beim Deutschen Bundestag ernannt werden. Während der Probezeit erhalten sie eine polizeifachliche Unterweisung.