Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2013 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 12 Einstellungsvoraussetzungen


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahnen des mittleren, gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können Beamtinnen und Beamte oder frühere Beamtinnen und Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugsdienst die Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungsgruppe der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes oder der Länder erfüllen oder die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat "zur Anstellung (z. A.)" beim Deutschen Bundestag ernannt werden. Während der Probezeit erhalten sie eine polizeifachliche Unterweisung.

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Zitierungen von § 12 PolBTLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PolBTLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBTLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PolBTLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 12 im Wege des Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in dieser Vorschrift genannten ...
§ 13 PolBTLV Dauer der Probezeit
... im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den zu einer Prüfung nach § 12 führenden Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet ...
§ 22 PolBTLV Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis
... bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn (§ 12 ) bewährt hat. (3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den ... der unabhängigen Stelle eines Landes die Befähigung für eine der in § 12 genannten Laufbahnen erworben haben, besitzen die Befähigung für die gleichwertige ...


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