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§ 13 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 13 Dauer der Probezeit



(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn

1.
des mittleren Dienstes zwei Jahre,

2.
des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate sowie

3.
des höheren Dienstes drei Jahre.

(2) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "Befriedigend" bestanden hat.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den zu einer Prüfung nach § 12 führenden Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat. Die Probezeit beträgt jedoch mindestens ein Jahr.



 

Zitierungen von § 13 PolBTLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PolBTLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBTLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PolBTLV Ausnahmen
... für die Einstellung: § 18 Abs. 2 Nr. 2, 2. Probezeit: § 13 , 3. Anstellung: § 9 Abs. 2, 4.  ...