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§ 14 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 14 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes



(1) In den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann durch Anerkennung der Befähigung auch übernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung auf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.

(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs Monate. Über die Zulassung zur Unterweisung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.



 

Zitierungen von § 14 PolBTLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PolBTLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBTLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PolBTLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... Laufbahnprüfungen bestanden haben, durch Anerkennung der Befähigung nach § 14 oder als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte durch Ausbildung und Prüfung nach den ...