(1) In den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann durch Anerkennung der Befähigung auch übernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung auf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.
(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs Monate. Über die Zulassung zur Unterweisung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.