PolBTLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | PolBTLV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 3 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Dienstliche Beurteilung | |
(Text alte Fassung) Für die dienstliche Beurteilung gelten die Vorschriften der §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) Für die dienstliche Beurteilung gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. |
§ 21 Fortbildung | |
Für die Fortbildung gilt die Vorschrift des § 42 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. | Für die Fortbildung gilt die Vorschrift des § 47 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. |