§ 7d - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
|

§ 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber


§ 7d hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen.

(2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.

(3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 7d AdVermiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 7d AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7d AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7e AdVermiG Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber (vom 01.04.2021)
... Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2), 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1 . Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches ...
§ 9d AdVermiG Durchführungsbestimmungen (vom 01.04.2021)
... § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d , die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c ... (§ 4 Absatz 2); 5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d ; 6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... 9 AdÜbAG 40,00 bis 100,00 € 1334 Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG 40,00 bis 100,00 € 1335 Ausstellung eines mehrsprachigen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... ausgehändigt werden." 13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption ... 4) den Bericht über das Ergebnis der Fachstelle des Heimatstaats des Kindes zu. § 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber (1) Auf Antrag deutscher ... Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2), 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1 . Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches ... §§ 7, 7b und 7c", die Angabe „§ 7 Abs. 4" durch die Angabe „ § 7d " und die Angabe „§ 9b" durch die Angabe „§ 9c" ersetzt. ... eee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4" durch die Angabe „ § 7d " ersetzt. fff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1." durch ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed