§ 8 - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 8 Beginn der Adoptionspflege


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.

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Zitierungen von § 8 AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 14. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a ...


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