(1)
1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen:
- 1.
- für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung,
- 2.
- für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen,
- 3.
- für die Überwachung von Vermittlungsverboten,
- 4.
- für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung,
- 5.
- für die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder
- 6.
- für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht kontaktiert werden.
3Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben unberührt.
(2) 1Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. 2In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benötigt werden.
(3) 1Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2950; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752