Änderung § 9b AdVermiG vom 01.04.2021

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§ 9b AdVermiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 9b AdVermiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben


vorherige Änderung

 


1 Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. 2 Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.




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