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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 155 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KrArchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 155 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Archivierung von Unterlagen aus dem Lastenausgleich


(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs.

(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv zu übergeben.

(Text alte Fassung)

(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.