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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2001 BGBl. I S. 419; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-282 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Arzneimittels,

2.
Messen physikalischer Größen und bestimmen von Stoffkonstanten und

3.
Durchführen einer Inprozesskontrolle.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,

2.
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,

3.
pharmazeutische Verfahrenstechnik,

4.
Messtechnik,

5.
Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln.

 
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PharmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PharmAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
§ 1 PharmAusbErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden ...