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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 161 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 161 Verweisungen



(1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außerkraftgetretenen Vorschriften des bisherigen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder auf die durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) aufgehobenen Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 193) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(2) Soweit Vorschriften wegen der Einziehung auf § 18 Abs. 1 und 2 des bisherigen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verweisen und die Gegenstände, die der Einziehung unterliegen, nicht selbst bezeichnen, ist die Einziehung solcher Gegenstände zulässig, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Dies gilt nicht, soweit der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes oder ein Landesgesetz etwas anderes bestimmt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geänderten Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung.

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