(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien umfasst:
- 1.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 3.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der
Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem
Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach §
3 Abs. 1 der
Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 Form in schriftlich ist von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß §
4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen, im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" schriftlich in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgespräches gemäß §
5 zu prüfen. Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienproduktion" ist entsprechend dem gewählten produktbezogenen Herstellungsprozess zu prüfen.