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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben

§ 3 - Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)

V. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1575; aufgehoben durch § 9 V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 7110-6-28 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,

6.
Arten und Eigenschaften natürlicher und chemischer Rohstoffe,

7.
Arten und Eigenschaften von Garnen und Zwirnen,

8.
Messen von Längen und Berechnen von Massen,

9.
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Faserseilen,

10.
Fertigen von Litzen, Schlagen und Flechten von Faserseilen,

11.
Imprägnierverfahren,

12.
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Drahtseilen,

13.
Seilverbindungsarten,

14.
Prüfen von Seilen, Spleißen, Garnen und Bändern,

15.
Herstellen von Netzen.



 

Zitierungen von § 3 SeilAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeilAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeilAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeilAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...