(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7, 8 und 10 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen von Litzen und Schlagen oder Flechten von Seilen,
- 2.
- Einspleißen von Ösen und Kauschen in Naturfaser-, Chemiefaser- oder Drahtseile,
- 3.
- Anfertigen eines Kurz- oder Langspleißes am Seil,
- 4.
- Legen einer endlosen Schlinge.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Unfallverhütung und Umweltschutz,
- 2.
- Rohstoffe,
- 3.
- Herstellungsverfahren für Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseile,
- 4.
- Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.