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Erster Abschnitt - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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Erster Abschnitt Errichtung und Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes

§ 2 Errichtung und Aufgaben



(1) Zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Erdölbevorratungsverband" errichtet.

(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht. Er hat bei seiner Tätigkeit auf die Struktur des Mineralölmarktes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Erdölbevorratungsverband hat seinen Sitz in Hamburg.


§ 3 Bevorratungspflicht



(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von jeder der Erzeugnisgruppen

1.
Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis,

2.
Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und

3.
mittelschweres oder schweres Heizöl

ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten Erzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen pro Jahr eingeführt und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevorratungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten Erzeugnisse zur Lagerung in Freizonen oder Zolläger verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt.

(2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird.

(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.

(4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen

1.
die ausgeführten Mengen mit Ausnahme

a)
der Mengen aus Freizonen und Zollägern, die gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten,

b)
des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,

2.
die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Mengen,

3.
die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,

4.
die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes verwendeten Mengen,

5.
die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen.

(5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem Verhältnis der absatzbereiten Mengen der einzelnen Erzeugnisgruppen des Absatzes 1, die in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr hergestellt wurden.

(6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.




§ 4 Aufteilung der Bestände



Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht auch durch die Bevorratung mit Erdöl oder Halbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Bestände werden auf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung der Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse einerseits und die in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen andererseits soll so erfolgen, daß die Vorräte innerhalb der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen dem Verbrauch zugeführt werden können. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.


§ 5 Vorratsbestände



(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfüllung der Vorratspflicht erforderlichen Bestände.

(2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Vorratspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen).

(3) Der Abschluß von Verträgen über Delegationen ist nur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1 und nur insoweit zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshaltung der Erzeugnisgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so vorrätig gehaltenen Bestände in einem bestimmten Tank, Tanklager oder einer Kavernenanlage lagern und jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. Von Delegationen ausgenommen sind solche Bestände, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen einschließlich deren Verbindungsleitungen befinden. Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 vom Hundert der Bevorratungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung der Qualität der vorrätig zu haltenden Erzeugnisse abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 3 nicht eingehalten zu werden.

(4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und den Abschluß von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes allgemeine und besondere Vergabebedingungen fest.

(5) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes stehenden Vorratsbestände sind angemessen zu versichern.

(6) § 882a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.


§ 6 Anpassung an die Vorratspflicht



(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der bestehenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Bestände erhöhen.

(2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der Erdölbevorratungsverband die Bestände um die über 5 vom Hundert hinausgehende Menge verringern. Vor Veräußerungen ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbeständen sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.


§ 7 Verwendung von Veräußerungserlösen



(1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen nach § 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der für den Erwerb der Vorratsbestände eingegangenen Verbindlichkeiten zu verwenden.

(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushaltsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der dem veräußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechenden Bestände (Verluste), so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Beschluß des Beirates abgesehen werden, soweit in früheren Haushaltsjahren aus über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten liegenden Nettoerlösen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 vom Hundert des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandenen Bestände getilgt, so sind die Veräußerungen einzustellen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen, daß in den Nettoerlösen enthaltene Gewinne wie Beiträge verwendet werden, soweit in früheren Haushaltsjahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt wurden. Auf Beschluß des Beirates können die Gewinne auch dann abweichend von Absatz 1 wie Beiträge verwendet werden, wenn 30 vom Hundert der zur Anschaffung der vorhandenen Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten aus Beitragsaufrundungen und Gewinnen getilgt sind.

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, soweit das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Verbindlichkeiten übersteigt.

(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Gewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung der Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß nicht zustande kommt, sind die Gewinne in eine gesonderte Rücklage einzustellen.

(6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.


§ 8 Lagerung der Bestände



(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab. § 5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach § 6 Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorratsbestände regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.