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§ 7 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 7 Verwendung von Veräußerungserlösen



(1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen nach § 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der für den Erwerb der Vorratsbestände eingegangenen Verbindlichkeiten zu verwenden.

(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushaltsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der dem veräußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechenden Bestände (Verluste), so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Beschluß des Beirates abgesehen werden, soweit in früheren Haushaltsjahren aus über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten liegenden Nettoerlösen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 vom Hundert des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandenen Bestände getilgt, so sind die Veräußerungen einzustellen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen, daß in den Nettoerlösen enthaltene Gewinne wie Beiträge verwendet werden, soweit in früheren Haushaltsjahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt wurden. Auf Beschluß des Beirates können die Gewinne auch dann abweichend von Absatz 1 wie Beiträge verwendet werden, wenn 30 vom Hundert der zur Anschaffung der vorhandenen Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten aus Beitragsaufrundungen und Gewinnen getilgt sind.

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, soweit das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Verbindlichkeiten übersteigt.

(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Gewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung der Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß nicht zustande kommt, sind die Gewinne in eine gesonderte Rücklage einzustellen.

(6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 7 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ErdölBevG Aufgaben des Beirats
... der abgegebenen Stimmen. (4) Beschlüsse des Beirates nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der ...