(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen die in §
3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen läßt. Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr von Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Dieselkraftstoff oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis begründet, sofern diese Erzeugnisse in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingeführt werden.
(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(3) Werden die in §
3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 3.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde.
Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern
V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern
V. v. 04.03.1971 BGBl. I S. 180; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594