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§ 24 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 24 Auflösung



(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens regelt. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Verbandes.

(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.