Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 33 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
|

§ 33 Auskunftspflichten



(1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach § 32 prüfen zu können.

(2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsverband auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 31 prüfen zu können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß jemand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorratungsverband begründende Tätigkeit ausübt, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 9 erforderlich sind.

(3) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während der Geschäfts- und Betriebszeit zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen und zu prüfen. Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern gegenüber den Mitgliedern oder solchen Personen zu, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen die Mitgliedschaft nach § 9 begründenden Tatbestand erfüllen. Die in Satz 2 genannten Personen haben die im Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegenüber Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes für diesen als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Halbfertigerzeugnissen befinden oder befunden haben.

(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Land auf dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in diesem Land betreffen.



 

Zitierungen von § 33 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 ErdölBevG Ordnungswidrigkeiten
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht ... oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten von Betriebsgrundstücken oder Geschäftsräumen ... von Einrichtungen oder Unterlagen nicht duldet oder 3. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...