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Änderung § 29 ErdölBevG vom 08.11.2006

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§ 29 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 29 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Berücksichtigungsfähige Bestände


(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen erfüllt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden. Mit Beständen an Bord eines Seeschiffes kann die Vorratspflicht ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hafen befindet und der Kapitän sich zum Löschen der Ladung fertig und bereit erklärt hat.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit Beständen erfüllt werden kann, die sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden, soweit durch Übereinkommen mit diesen Staaten oder auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht werden können.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit Beständen erfüllt werden kann, die sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden, soweit durch Übereinkommen mit diesen Staaten oder auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht werden können.

(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden, die auf Grund eines Übereinkommens mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für einen vorratspflichtigen Unternehmer oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle in diesem Staat zur Verfügung gehalten werden (übertragene Bestände).

(4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es sich um die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse handelt, innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl oder Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von 150 Tagen fortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können. In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.