Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
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Neunter Abschnitt - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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Neunter Abschnitt Anpassung der Vorratshöhe
§ 36 Anpassung der Vorratshöhe
§ 37 (Änderung von Steuergesetzen)
§§ 38 und 39 (weggefallen)

Neunter Abschnitt Anpassung der Vorratshöhe

§ 36 Anpassung der Vorratshöhe


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm

1.
die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitabschnitte um höchstens ein Fünftel ihrer in § 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlängern,

2.
eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort bezeichneten Vorräte zuzulassen.


Text in der Fassung des Artikels 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 37 (Änderung von Steuergesetzen)




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§§ 38 und 39 (weggefallen)






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