§ 4 - Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)

V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 4110-4-8 Börsenvorschriften
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§ 4 Geschäftsplan


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Antrag ist ein Geschäftsplan beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss:

1.
den satzungsmäßigen Geschäftszweck des Marktes;

2.
die Geschäftsbereiche und Handelssegmente des Marktes, zu denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll;

3.
(aufgehoben)

4.
(aufgehoben)

5.
die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Marktes unter Beifügung einer graphischen Übersicht; diese soll den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsbereiche und der Organe, insbesondere von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Zulassungsstelle, Handelsüberwachungsstelle, Sanktionsausschuss oder damit vergleichbarer Organe erkennen lassen; daneben soll auch die Personalausstattung der einzelnen Geschäftsbereiche und Organe angegeben werden; weiterhin ist mitzuteilen, ob und welche für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten auf Dritte übertragen wurden;

6.
(aufgehoben)

7.
die Darstellung der internen Kontrollverfahren des Marktes; hierbei sind die getroffenen Regelungen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten bei den Handelsteilnehmern anzugeben; weiterhin sind die Verfahren zur internen Überwachung des Handels, insbesondere des Preisbildungsprozesses, darzustellen; es ist darzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unbefugte Handelsteilnahme getroffen werden und wie fehlerhafte Handelsabschlüsse erkannt und korrigiert werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung V. v. 24. Oktober 2007 BGBl. I S. 2498 m.W.v. 1. November 2007

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Frühere Fassungen von § 4 MarktAngV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
vom 24.10.2007 BGBl. I S. 2498

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Zitierungen von § 4 MarktAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MarktAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498
Artikel 1 1. MarktAngVÄndV
... Anzeigen nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes" gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1, 2, 5 und 7 wird jeweils das Wort ...


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